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416 B

§ 1

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen: 1.Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen, 2.übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.