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732 B
Raw Blame History

§ 63 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle] sowie 5. [Tabelle]

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 64 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie 4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.