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lawgit/laws_md/kizdav/§1.md

546 B

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen). Daten nach Satz 1 sind Daten, 1.die bei den für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (KG-Stellen) gespeichert sind und 2.die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.