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lawgit/laws_md/kernbrstg/§2.md

1021 B

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist: 1.Kernbrennstoff: a)Plutonium 239 und Plutonium 241, b)Uran 233 und Uran 235, auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen; 2.Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird; 3.Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird; 4.Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen; 5.Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann; 6.Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.