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lawgit/laws_md/hknrg/§6.md

217 B

§ 6 Inbetriebnahme

Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.