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lawgit/laws_md/gwkhv/§22.md

724 B

§ 22 Löschung

(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen: 1.auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist, 2.unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3, 3.wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder 4.sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.