724 B
724 B
§ 22 Löschung
(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen: 1.auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist, 2.unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3, 3.wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder 4.sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.