328 B
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§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen
für Grundpfandrechte
Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung 1.Euro, 2.eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 3.der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4.der Vereinigten Staaten von Amerika angegeben werden.