168 B
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§ 52 Übergangsvorschriften
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.