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lawgit/laws_md/gntdlsvvdv/§41.md

269 B

§ 41 Zusammensetzung der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sind und von denen eine den Vorsitz führt.