859 B
§ 30 Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: [Tabelle]
(2) Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet. Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.
(3) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt: [Tabelle]
(4) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.