366 B
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§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9, 2.die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie 3.die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.