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lawgit/laws_md/gewstdv_1955/§20.md

314 B

§ 20 Grundbesitz

1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden.2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.