168 B
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§ 16 Verwendung des Jahresüberschusses
Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner auszuschütten.
Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner auszuschütten.