Files
lawgit/laws_md/flugmechausbv_2013/§1.md

204 B

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.