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lawgit/laws_md/esvg/§19.md

1004 B

§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach a)§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7, b)§ 4 Absatz 1 Nummer 8 oder c)§ 11 Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 3.entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 4.entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.