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lawgit/laws_md/einwv/§10.md

207 B

§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen

Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er 1.die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und 2.ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.