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lawgit/laws_md/eidkg/§19.md

368 B

§ 19 Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten

eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.