146 B
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§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand ist Köln.
(1) Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand ist Köln.