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lawgit/laws_md/d_ngmprobv/§2.md

618 B

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, 2.eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, 3.eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben, 4.eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe, 5.eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.