895 B
§ 2 Impfungen
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1.anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder 2.verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1.der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, 2.des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie 3.des verwendeten Impfstoffes einzutragen.