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lawgit/laws_md/bjagdg/§18.md

320 B

§ 18 Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.