Files
lawgit/laws_md/binschuo_2018/§9.md

472 B

§ 9 Antrag auf Untersuchung

(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt 1.das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und 2.Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.