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lawgit/laws_md/bimschv_13_2021/§54.md

243 B

§ 54 Kontinuierliche Messungen

Bei Anwendung von § 53 bleiben die Anforderungen zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Einzelquelle nach § 17 sowie die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.