787 B
787 B
§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten: 1.Angaben über die Messplanung, 2.das Ergebnis jeder periodischen Messung, 3.das verwendete Messverfahren und 4.die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.