673 B
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe, 2.Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien, 3.Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen, 4.Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.