670 B
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§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche: 1.Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen, 2.Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten, 3.betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen, 4.Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen, 5.Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden, 6.ein internes Kontrollsystem sicherstellen, 7.Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.