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271 B

§ 20 Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: [Tabelle]

(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.