658 B
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§ 19 Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund: 1.Präsident einer Bundesbahndirektion, 2.Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn, 3.Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts, 4.Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn, 5.Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn. Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.