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lawgit/laws_md/aschulg/§10.md

313 B

§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen, 1.falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder 2.soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.