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lawgit/laws_md/akg/§106.md

253 B

§ 106 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren

Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.