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§ 11 Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
(1) Als Grundlage für die Erstellung nationaler Risikoanalysen und Risikobewertungen führen die Bundesministerien und Landesministerien jeweils für die kritischen Dienstleistungen, für die eine Behörde ihres Geschäftsbereichs die zuständige Behörde ist und soweit sie die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde ausüben, Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Für kritische Dienstleistungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung führt das Bundesministerium des Innern die Risikoanalyse und Risikobewertung auf der Grundlage fachspezifischer Bewertungen durch die übrigen Einrichtungen der Bundesverwaltung durch. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für die zuständige Behörde hinsichtlich der betroffenen kritischen Dienstleistung bei einem anderen Bundesministerium, führt dieses Bundesministerium die entsprechenden Risikoanalysen und Risikobewertungen durch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kritische Dienstleistungen, die vom Auswärtigen Amt und vom Bundesministerium der Verteidigung erbracht werden.
(2) Die Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigen mindestens Folgendes: 1.naturbedingte, technische oder menschlich verursachte Risiken, die geeignet sein können, die Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistungen entscheidend zu beeinträchtigen, darunter a)soweit bekannt, sektorenübergreifende und grenzüberschreitende Risiken, b)Extremereignisse durch Unfälle, Naturgefahren und gesundheitliche Notlagen sowie c)hybride Bedrohungen, sicherheitsgefährdende oder andere feindliche Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541,
2.alle wesentlichen Risiken für wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit zwischen den Sektoren ergeben und die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft bedrohen, einschließlich a)dem Ausmaß der Abhängigkeit von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ansässigen kritischen Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2057 sowie, b)soweit bekannt, den Auswirkungen, die eine in einem Sektor auftretende erhebliche Störung auf andere Sektoren haben kann,
3.alle für die personelle Arbeitsfähigkeit wesentlichen Risiken in den Sektoren, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt und die Bevölkerung von erheblichem Einfluss sind, 4.die allgemeine Risikobewertung nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, 5.die sonstigen, nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Risikobewertungen, die im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union sind, einschließlich a)der Verordnung (EU) 2017/1938, b)der Verordnung (EU) 2019/941, c)der Richtlinie 2007/60/EG sowie d)der Richtlinie 2012/18/EU und
6.einschlägige, gemäß § 18 gemeldete Informationen über Vorfälle.
(3) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt.
(4) Das Bundesministerium des Innern koordiniert die Durchführung der Risikoanalysen und Risikobewertungen. Es wertet die durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen länder- und sektorenübergreifend zur Erstellung von nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen aus. Die nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen sind im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre durchzuführen.
(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Bundesministerien sowie das Bundesministerium des Innern arbeiten bei der Erstellung der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten zusammen.
(6) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt den Betreibern kritischer Anlagen, den zuständigen Behörden und den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen sowie, soweit dies maritime Infrastrukturen betrifft, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils die für sie wesentlichen Teile der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen.
(7) Die Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) bleibt von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt.
(8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, methodische und inhaltliche Vorgaben für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.