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292 B

§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: 1.die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und 2.die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.