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lawgit/laws_md/hebstprv/§35.md

233 B

§ 35 Zeugnis

(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.

(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.