823 B
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe; 2.Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren; 3.Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt; 4.Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden; 5.Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien; 6.Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt; 7.Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.