719 B
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§ 19 Umfang der Berichterstattung
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt 1.gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen, 2.gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen, 3.gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und 4.gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.