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lawgit/laws_md/begdv_2/§11.md

386 B

§ 11 Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft

von mindestens einem Jahr

(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.

(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.