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lawgit/laws_md/beg/§149.md

296 B

§ 149

Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.