Files
lawgit/laws_md/stbdv/§15.md

406 B

§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

[Tabelle]

Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.