309 B
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§ 2 Technische Anforderungen
Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden: 1.Satellitenortung, 2.Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm, 3.Mikrowellentechnik (5,8 GHz).