Files
lawgit/laws_md/markenv_2004/§37.md

225 B

§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung

Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.