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639 B

§ 18 Auslandspraktikum

(1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.

(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete: 1.Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 2.Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie 3.Informationstechnik und Anwenderbetreuung.

(3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.