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465 B

§ 30 Standortmeldungen

Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest: 1.die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann, 2.zusätzliche Meldepunkte, 3.die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie 4.Form und Verfahren der Standortmeldungen.