357 B
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§ 70 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.