150 B
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§ 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind 1.die Erteilung von Weisungen, 2.die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Erziehungsmaßregeln sind 1.die Erteilung von Weisungen, 2.die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.