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lawgit/laws_md/irg/§71.md

228 B

§ 71 Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.