Files
lawgit/laws_md/hav/§12.md

242 B

§ 12 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.