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lawgit/laws_md/h_fevfo/§9.md

271 B

§ 9 Benachrichtigung

Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.