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lawgit/laws_md/gentnotfv/§6.md

249 B

§ 6 Erforderliche Maßnahmen

Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.