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lawgit/laws_md/gapdzg/§32.md

266 B

§ 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.