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443 B

§ 22 Einziehung und Sicherstellung

(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn 1.eine Person sie unberechtigt besitzt oder 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieeID-Karteungültig ist.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.